Zeugnissprache: „Im gegenseitigen Einvernehmen.“

„Auf eigenen Wunsch“ ist sogar bei einem Aufhebungsvertrag nicht zwingend.

Immer wieder gerät im Streit, ob in Arbeitszeugnissen der Beendigungsgrund strikt wahrheitsgemäß sein muss oder leicht geschönt werden darf. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 2. Juli 2012 den Berichtigungsanspruch eines Facility-Managers abgelehnt, der in seinem Arbeitszeugnis die Beendigungsformel „auf eigenen Wunsch“ anstrebte, weil er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte.

Das Abfassen eines Zeugnisses erfordert vom Arbeitgeber einen Spagat. Der Inhalt des Zeugnisses muss wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit) daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierung enthalten durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden kann, als dies aus dem Wortlaut des Zeugnistextes ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Zudem gilt das Wohlwollensprinzip: Der Arbeitgeber darf zwar die Wahrheit schreiben, muss es aber in einer schonenden, auf berufliche Förderung bedachten Form vorbringen. Wegen des Wohlwollensprinzips darf ein Zeugnis ohne sachlichen Anlass nicht erkennen lassen, dass sich die Parteien im Streit getrennt haben. Deswegen kann der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wenigstens durchsetzen, dass auf sein Verlangen hin die Beendigungsgründe Endzeugnis genannt werden.

Der Fall:

Ein Dipl. Ingenieur und Architekt war vom 1. April 2008 bis zum 31. Mai 2011 als Facility-Manager beschäftigt. Seine Arbeitgeberin hielt ihn für einen „low performer“ und wies ihn mehrfach darauf hin, dass er die vereinbarten Ziele nicht erreicht habe. Schließlich einigte man sich mit einem Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitszeugnis enthält den Satz: „Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2011 im beiderseitigen Einvernehmen“. Dies wollte der Arbeitnehmer nicht akzeptieren. Er beanspruchte den Satz: „Herr A. schied auf eigenen Wunsch am 31. Mai 2011 aus unserem Unternehmen aus.“

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht meint, das Arbeitsverhältnis sei allenfalls letztlich auf Initiative des Arbeitnehmers beendet worden. Die eigentliche Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging aber nach dem Vorbringen beider Parteien unstreitig von der Arbeitgeberin aus, die dem Arbeitnehmer nahe gelegt hatte, sich eine anderweitige Arbeitsstelle zu suchen. Vor diesem Hintergrund sei die von dem Architekten gewünschte Formulierung objektiv falsch. Demgegenüber trage die von der Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis gewählte Formulierung („im gegenseitigen Einvernehmen“) der tatsächlichen Geschehensentwicklung zutreffend Rechnung. Auch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Januar 2007) muss der Arbeitgeber im Zeugnis nur auf das beiderseitige Einvernehmen hinweisen, wenn er es war, der eine Kündigung ausgesprochen hatte und sich die Parteien anschließend in einem Vergleich am Arbeitsgericht unter Zahlung einer Abfindung darauf einigen, das Arbeitsverhältnis habe geendet.

Unser Kommentar:

Der Fall des Facility-Managers zeigt wieder, dass es bei der vertraglichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen unbedingt erforderlich ist, den vollständigen Zeugnistext zu einer Klausel des Aufhebungsvertrages zu machen. Soviel Zeit muss bleiben.

In der Sache selbst teilen wir Ansicht der Rechtsprechung nicht. Wenn Parteien einen Vertrag schließen, besteht Einvernehmen. Zu Einvernehmen gehört aber auch, dass jede der Parteien schließlich das Ziel verfolgt und „den Wunsch“ hat, den Vertrag zu schliessen, hier: das Arbeitsverhältnis zu beenden. Insofern ist die Formulierung „scheidet auf eigenen Wunsch aus“ nicht wahrheitswidrig und sagt im Grunde dasselbe aus wie die Formel „im beiderseitigen Einvernehmen“. Dann aber müsste der Arbeitgeber nach dem Wohlwollensprinzip auch verpflichtet sein, bei einem Aufhebungsvertrag die Formulierung „auf eigenen Wunsch“ zu vertreten.

 

Ähnliche Beiträge

GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Publiziert am unter ,

Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, sondern sie üben im Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen aus. Als Organ sind sie der Arbeitgeber in Person. Das Arbeitsrecht ist auf Geschäftsführer deswegen nicht anwendbar. Trotzdem können sie wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein, sodass das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- Renten- Arbeitslosen- Pflegeversicherung abführen muss.Weiterlesen