AG-Vorstandsvertrag schliesst Arbeitsverhältnis aus

Es wird immer wieder diskutiert, ob ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt, wenn beispielsweise der Prokurist zum GmbH-Geschäftsführer befördert wird, die Gesellschafter aber seine Bestellung später widerrufen. Vertraglich könnte man eine solche Fortsetzung bei einer GmbH vereinbaren. Bei einer AG ist das nicht möglich.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 26.08.2009 mit dem Fall eines Vorstandsmitgliedes (Finanzen) einer Aktiengesellschaft zu beschäftigen. In seinem Vertrag stand u.a. Folgendes: „Für den Fall der Beendigung der Organstellung als Vorstand wird das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt.“

Im Aktiengesetz gilt eine Höchstdauer für die Berufung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat auf fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens weitere fünf Jahre, ist zulässig. (§ 84 AktG). Die Aktiengesellschaften sollen insofern nicht unbegrenzt an die Personen ihres Vorstandes gebunden werden und das wirtschaftliche Risiko soll auf diese Weise verringert werden, das mit der Berufung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern verbunden ist. Deswegen gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch, dass Vertragsklauseln in Vorstandsverträgen gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Vorstand automatisch in einem Arbeitsverhältnis mit der AG münden soll.

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