„Danke“ ein Muss im Zeugnis?

Die Wunschformel im Zeugnis: „Wir wünschen dem Mitarbeiter weiterhin viel Erfolg“ ist ebenfalls im Streit. Besteht darauf ein Rechtsanspruch?

Das Problem

Eine jüngere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wendet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2001. Das Bundesarbeitsgericht hatte seinerzeit beurteilt, dass ein Anspruch auf Höflichkeit und Freundlichkeit nicht bestehe. Die Dankesformel und die Wunschformel seien kein geschuldeter Zeugnisinhalt des Arbeitgebers. Es gehe um persönliche Empfindungen und ohne gesetzliche Grundlage könne man nicht verurteilt werden, solche Gefühle dem Arbeitnehmer schriftlich zu bescheinigen. Dies gelte selbst dann, wenn solche Höflichkeitsfloskeln üblich sind und vom Zeugnisleser stets erwartet werden und er das Fehlen als Indiz für schlechte Zusammenarbeit nehme. Die Düsseldorfer Entscheidung ist vom Landesarbeitsgericht zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen worden. Man kann also mit einer erneuten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Problem rechnen.

Der Fall

In Düsseldorf hatte eine Mitarbeiterin eines Servicecenters sich mit ihrem Arbeitgeber geeinigt, dass er ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis auf der Basis des bereits erteilten Zwichenzeugnisses ausstellt. Während das Zwischenzeugnis mit dem Satz endete, dass“ das Zwischenzeugnis auf Wunsch von Frau W. aufgrund ihrer mehrjährigen Elternzeit ausgestellt“  worden ist, wurde  in dem Endzeugnis formuliert: „Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau W. aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus.“ Die Mitarbeiterin forderte vor der Arbeitsgerichtsbarkeit die Aufnahme einer Dankes – und Wunschformel als Schlusssatz.

Die Gründe

Die Düsseldorfer Richter sind der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer Dankes – und Zukunftsformel insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend“ deutlich hinausgeht und weil Inhalt und Form des vorgelegten Arbeitszeugnisses bei Bewerbungen bzw. bei der Bewerberauswahl relevant zu sein pflegen. In dieser Konstellation stelle das Fehlen einer Schlussformulierung mit welcher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht eine verdeckte Abwertung der Leistung und Verhaltensbeurteilung dar. Ein Zeugnis muss stets vom verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Ohne Dankes – und Wunschformel werde das Wohlwollensgebot verletzt. Auf die Gefühle des Zeugnisschreibers kommt es nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht an, sondern auf den Eindruck auf den Zeugnisleser. Was Erscheinungsbild und Inhalt des Zeugnisses anbelangt, sind Gepflogenheiten des Arbeitslebens zu berücksichtigen und es hat sich hier seit langem eine eigene Kultur standardisierter Gestaltungsformen herausgebildet.

Unser Kommentar

In der Praxis haben auch wir immer wieder festgestellt, dass die Dankes- und Zukunftsformel einen unverzichtbaren Bestandteil des Zeugnistextes bildet. Wir gehen auch davon aus, dass ein Zeugnis aus der Sicht des Zeugnislesers beurteilt werden muss. Selbst die beste Leistungs- und Führungsbeurteilung im Zeugnis wird entwertet, wenn die Dankes – und Wunschformel fehlen. Dagegen kann es keinen angeblichen Gefühlsschutz des Zeugnisausstellers geben.

Insgesamt fragen wir uns aber, wie es ernsthaft zu einem solchen Rechtsstreit über eine Formel kommen konnte, welche nur Höflichkeit und Freundlichkeit ausdrückt aber mit der sich nun sogar das Bundesarbeitsgericht beschäftigen muss, nachdem es sechs Richter der Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bereits getan haben. Scheidenden soll man nichts Schlechtes nachsagen und wir raten deswegen stets dazu, Zeugnisse höflich und freundlich, aber auch sachlich zu schreiben. Der Aufwand dieses Rechtsstreites steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinem Gegenstand.

Wir werden weiter berichten.

 

 

 

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