Ein-Euro-Job kein Arbeitsvertrag

Eine Arbeitslose schloss mit einem eingetragenen Verein eine schriftliche Vereinbarung über eine Beschäftigung. Die Vereinbarung regelte Arbeitsinhalte, Zeit und Lage der Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und die üblichen Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit. Zusätzlich schloss die Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung mit ihrem Job-Center über diese öffentlich geförderte Beschäftigung. Der eingetragene Verein zahlte der Frau auch eine eine Mehraufwandsentschädigung der Agentur für Arbeit in Höhe von € 1,50 wegen ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben.

Wegen der Kündigung des eingetragenen Vereins erhob die Mitarbeiterin Klage am Arbeitsgericht auf weitere Zahlung der Mehraufwandsentschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dieses sei kein Arbeitsrechtsfall. Für Fragen der Mehraufwandsentschädigung bei öffentlich geförderter Beschäftigung (Ein-Euro-Jobs) seien die Sozialgerichte zuständig.

Mit dieser Zuweisung auf den Sozialrechtsweg dürfte klar sein, dass bei den sogenannten Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne entsteht. Ein-Euro-Jobber sind also keine Arbeitnehmer. Alle gesetzlichen Folgerungen bestehen nicht, die an eine Arbeitnehmereigenschaft gebunden sind.

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