Gewerkschaftswerbung im Betrieb

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch das Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009.  Soweit dabei andere Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein ebenso geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf die Persönlichkeitsrechte der angestellten Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb – anders als die Vorinstanzen – die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der es der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen und möglicherweise wohl auch nicht vortragen können.

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