Gewerkschaftswerbung im Betrieb

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch das Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009.  Soweit dabei andere Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein ebenso geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf die Persönlichkeitsrechte der angestellten Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb – anders als die Vorinstanzen – die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der es der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen und möglicherweise wohl auch nicht vortragen können.

Ähnliche Beiträge

Betriebsrat und Politik

Publiziert am unter ,

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen zwar grundsätzlich jede parteipolitische Betätigung im Betrieb unterlassen. Hieraus folgt aber nicht, dass der Betriebsrat sich überhaupt nicht politisch äußern darf. Unzulässig ist nur die Betätigung für oder gegen eine bestimmte politische Partei oder politische Richtung. Dem Betriebsrat kann daher eine Äußerung zu Themen, die in Deutschland parteipolitisch nicht gebunden sind (hier: Irak-Krieg), regelmäßig nicht untersagt werden, urteilte das Landesarbeitsgericht in Schleswig-Holstein am 30.09.2008.Weiterlesen

Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz

Publiziert am unter ,

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz soll dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor sogenanntem Lohndumping dienen. Es verpflichtet z.Zt. im

Bauhauptgewerbe,

Maler- und Lackiererhandwerk,

Abbruch- und Abwrackgewerbe,

Dachdeckerhandwerk,

Gebäudereinigerhandwerk und

Elektrohandwerk

inländische Arbeitgeber, Auftraggeber und Entleiher Tarifverträge einzuhalten, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Mit einer Ausweitung auf weitere Branchen ist zu rechnen. 1,4 Millionen Beschäftigte werden mittlerweile so von den Tarifverträgen des Entsendegesetzes erfasst und erhalten je nach Branche einen Mindestlohn in der Höhe zwischen 12,50 und 6,36 Euro, ob sie gewerkschaftlich gebunden sind oder nicht. Weiterlesen