Beleidigung im Intranet kann Zugangssperre nach sich ziehen

Arbeitnehmern darf nach beleidigenden Äußerungen im betriebsinternen Intranet der Zugang vorübergehend entzogen werden. Das ist kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Meinungsfreiheit im Betrieb, wie aus einem neueren Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervorgeht.

Der Mitarbeiter eines Flugunternehmens hatte vor den Betriebsratswahlen einige Kandidaten und Kollegen im Intranet als „Rattenfänger“, „Zwerg“ oder „Verräter“ bezeichnet und beleidigt und ihnen darüber hinaus auch strafbare Handlungen unterstellt. Das Unternehmen entzog dem Mann daraufhin für mehrere Monate die Schreib-und Leseberechtigung. Das Verhalten des Angestellten entspreche nicht den aufgestellten Verhaltensregeln, hieß es zur Begründung.

In einem Eilverfahren entschied das hessische Landesarbeitsgericht, das Unternehmen durfte den Intranet-Zugang vorübergehend entziehen, um andere Arbeitnehmer vor künftigen beleidigenden Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen. Der Arbeitnehmer habe auch nicht nachweisen können, warum er während der sechs Monate dringend auf den Intranet-Zugang angewiesen sei. Vor Gericht hatte er lediglich auf sein Grundrecht auf Meinungsäußerung verwiesen.

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