Beleidigung im Intranet kann Zugangssperre nach sich ziehen

Arbeitnehmern darf nach beleidigenden Äußerungen im betriebsinternen Intranet der Zugang vorübergehend entzogen werden. Das ist kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Meinungsfreiheit im Betrieb, wie aus einem neueren Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervorgeht.

Der Mitarbeiter eines Flugunternehmens hatte vor den Betriebsratswahlen einige Kandidaten und Kollegen im Intranet als „Rattenfänger“, „Zwerg“ oder „Verräter“ bezeichnet und beleidigt und ihnen darüber hinaus auch strafbare Handlungen unterstellt. Das Unternehmen entzog dem Mann daraufhin für mehrere Monate die Schreib-und Leseberechtigung. Das Verhalten des Angestellten entspreche nicht den aufgestellten Verhaltensregeln, hieß es zur Begründung.

In einem Eilverfahren entschied das hessische Landesarbeitsgericht, das Unternehmen durfte den Intranet-Zugang vorübergehend entziehen, um andere Arbeitnehmer vor künftigen beleidigenden Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen. Der Arbeitnehmer habe auch nicht nachweisen können, warum er während der sechs Monate dringend auf den Intranet-Zugang angewiesen sei. Vor Gericht hatte er lediglich auf sein Grundrecht auf Meinungsäußerung verwiesen.

Ähnliche Beiträge

GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Publiziert am unter ,

Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, sondern sie üben im Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen aus. Als Organ sind sie der Arbeitgeber in Person. Das Arbeitsrecht ist auf Geschäftsführer deswegen nicht anwendbar. Trotzdem können sie wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein, sodass das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- Renten- Arbeitslosen- Pflegeversicherung abführen muss.Weiterlesen

Personalgespräche nicht immer verpflichtend

Publiziert am unter ,

Konflikte im Betrieb werden in der Regel zunächst mit einem Personalgespräch bereinigt. Die Teilnahme daran gehört zur Arbeitsleistung und ist Arbeitszeit. Geht es aber um das Einverständnis zur Änderung oder gar zur Beendigung des Arbeitsvertrages, empfinden viele Arbeitnehmer solche Gespräche eher als Nötigungslage. Diese Gespräche unterliegen nicht der Arbeitspflicht, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2009.Weiterlesen