Sozialversicherung 2008

Das Bundeskabinett hat am 17.10.2007 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2008 beschlossen. Die Verordnung bestimmt die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen, so etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Die Neuregelung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1.1.2008 in Kraft treten.

Die neuen Rechengrößen im Überblick:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung):
    48.150 Euro/Jahr (West) – 48.150 Euro/Jahr (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung:
    5.300 Euro/Monat (West) – 4.500 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
    6.550 Euro/Monat (West) 5.550 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Krankenversicherung:
    3.600 Euro/Monat (West) – 3.600 Euro/Monat (Ost)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
    2.485 Euro/Monat (West) – 2.100 Euro/Monat (Ost)
  • Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung:
    30.084 Euro/Jahr (West) – 30.084 Euro/Jahr (Ost)

Bedeutung der drei wichtigsten Rechengrößen:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Maximalbetrag, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist daher beitragsfrei.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger.

Linkhinweis: http://www.bmas.de/coremedia/generator/21310/property=pdf/sozialversicherungsrechengroessenverordnung.pdf

Ähnliche Beiträge

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Publiziert am unter , ,

Derzeit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Behörden Papierbescheinigungen vom Arbeitgeber vorlegen, wenn sie (Sozial-)Leistungen beantragen. Beim Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld oder Wohngeld entfällt dies ab dem 01.01.2012. Die Papierbescheinigungen werden durch ein formalisiertes elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber müssen  die Entgeltdaten in elektronischer Form melden.Weiterlesen