Jahr: 2007

Beginn des Kündigungsschutzes von Schwerbehinderten

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben.Weiterlesen

Rechtsschutzversicherung beim Aufhebungsvertrag

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Stark gemacht für die Rechte des Versicherungsnehmers im Arbeitsrecht hat sich das OLG Saarbrücken. Entgegen der Auffassung der Rechtsschutzversicherung und verschiedener anderer Gerichte hat es einem rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer Versicherungsleistungen zugesprochen, der seinen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei Aufhebungsvertragsverhandlungen beauftragt hatte.Weiterlesen

Genauigkeit von Versetzungsklauseln

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Mit der Rechtmässigkeit von Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer gerade veröffentlichten Entscheidung nochmals befasst. Es steht auf dem Standpunkt, dass eine vorformulierte Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich geschuldete Tätigkeit einem Arbeitnehmer „falls erforderlich“ und „nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen“ einseitig zuweisen könne.Weiterlesen

Verhütungspflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Diskriminierungen

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Das neue Allgemeine Gleichbehandungsgesetz (AGG) verordnet dem Arbeitgeber, vorbeugend dafür Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen oder Belästigungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinen Betrieben nicht stattfinden. Sein Haftungsrisiko erhöht sich beträchtlich, wenn er die vom Gesetz vorgeschriebenen präventiven Massnahmen nicht ergreift. Für jeden Arbeitgeber ist also dringender Handlungsbedarf gegeben.Weiterlesen

Erst Änderungskündigung, dann Beendigungskündigung

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Eine wichtige Veränderung bei betriebsbedingten Kündigungen ist durch zwei Senatsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 eingetreten. Sofern der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers entfallen ist, er aber auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten – möglicherweise schlechteren – Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres das bisherige Arbeitsverhältnis kündigen.Weiterlesen