Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz soll dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor sogenanntem Lohndumping dienen. Es verpflichtet z.Zt. im

  • Bauhauptgewerbe,
  • Maler- und Lackiererhandwerk,
  • Abbruch- und Abwrackgewerbe,
  • Dachdeckerhandwerk,
  • Gebäudereinigerhandwerk und
  • Elektrohandwerk

inländische Arbeitgeber, Auftraggeber und Entleiher Tarifverträge einzuhalten, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Mit einer Ausweitung auf weitere Branchen ist zu rechnen. 1,4 Millionen Beschäftigte werden mittlerweile so von den Tarifverträgen des Entsendegesetzes erfasst und erhalten je nach Branche einen Mindestlohn in der Höhe zwischen 12,50 und 6,36 Euro, ob sie gewerkschaftlich gebunden sind oder nicht. Dieser Lohn muss auch an die Beschäftigten ausländischer Arbeitnehmerüberlassungs- oder Auftragnehmerfirmen auf Baustellen und Betrieben im Inland gezahlt werden. Die Überwachung der Regeln des Entsendegesetzes übernimmt der Zoll. Es gibt Melde- und Berichtspflichten. Verstösse können als Ordnungwidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu € 500 Tsd. geahndet werden, wenn die Mindestlöhne an ausländische Leiharbeitnehmer nicht gezahlt werden. Nachdem am 17.09.2007 auch der Tarifvertrag für die etwa 300.000 Beschäftigten des Elektrohandwerks für allgemeinverbindlich erklärt wurde, besteht nunmehr für Branchen mit rund 1,4 Millionen Beschäftigten ein tariflicher Mindestlohn nach dem Entsendegesetz.

Die Höhe dieser Mindestlöhne schwankt je nach Branche und Region zwischen 12,50 Euro (Fachwerker, Bauhauptgewerbe Westdeutschland) und 6,36 Euro (Gebäudereinigerhandwerk Ost). Dies geht aus einer Übersicht hervor, die das WSI-Tarifarchiv in der Hans-Böckler-Stiftung in Düsseldorf veröffentlicht hat.

Bauhauptgewerbe: Mindestlöhne bestehen seit 1996. Für ungelernte Arbeiter (Werker) beträgt der Mindestlohn in Westdeutschland 10,40 Euro (Ost: 9,00 Euro). Gelernte Kräfte (Fachwerker) erhalten einen Stundenlohn von 12,50 (West) bzw. 9,80 Euro (Ost).

Maler- und Lackiererhandwerk:
Im Westen beläuft sich der Mindestlohn für Ungelernte bzw. Gesellen auf 7,85 bzw. 10,73 Euro, im Osten sind es 7,15 bzw. 9,37 Euro.

Abbruch- und Abwrackgewerbe: Für Hilfskräfte beträgt der Mindestlohn 9,49/8,80 Euro (West/Ost), für Fachwerker 11,60/9,80 Euro (West/Ost).

Dachdeckerhandwerk: Hier gibt es für Ost- und Westdeutschland einen einheitlichen Mindestlohn für Helfer, der sich zurzeit auf 10,00 Euro beläuft. Er steigt Anfang 2008 auf 10,20 Euro und ein Jahr später auf 10,40 Euro.

Gebäudereinigerhandwerk: Der Mindestlohn beträgt hier 7,87 bzw. 6,36 Euro im Westen bzw. Osten und steigt auf 8,15 und 6,58 Euro ab Anfang 2008.

Elektrohandwerk: Die Tarifparteien haben sich auf ein Mindestentgelt von 9,20 Euro (West) und 7,70 Euro (Ost) verständigt. Die Mindestlöhne sollen in den nächsten drei Jahren schrittweise auf 9,60 und 8,20 Euro steigen.

Bislang noch nicht umgesetzt sind Regelungen in den Bereichen:

Zeitarbeit: Der Tarifvertrag der DGB-Tarifgemeinschaft mit den beiden führenden Zeitarbeitsverbänden BZA und iGZ sieht ab 2007 einen Mindestlohn von 7,15 Euro im Westen und 6,22 Euro im Osten vor (2008: 7,31 und 6,36 Euro). Die Allgemeinverbindlichkeit und Einbeziehung der inländischen Zeitarbeitsbranche in das Entsendegesetz ist in der Großen Koalition strittig. Außerdem bestehen konkurrierende Tarifverträge seitens der Christlichen Gewerkschaften mit zum Teil deutlich niedrigeren Tarifen.

Postdienstleister: Der Tarifvertrag zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem Arbeitgeberverband Postdienste sieht ab Dezember 2007 für Briefzusteller in Westdeutschland und Berlin-Ost einen Mindestlohn von 9,80 Euro vor. Briefzusteller in Ostdeutschland sollen mindestens 9,00 Euro erhalten. Für Hilfskräfte beträgt der Mindestlohn 8,40 bzw. 8,00 Euro.

Ähnliche Beiträge

Erst Änderungskündigung, dann Beendigungskündigung

Publiziert am unter ,

Eine wichtige Veränderung bei betriebsbedingten Kündigungen ist durch zwei Senatsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 eingetreten. Sofern der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers entfallen ist, er aber auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten – möglicherweise schlechteren – Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres das bisherige Arbeitsverhältnis kündigen.Weiterlesen

Verwirkung von mobbing

Publiziert am unter ,

Häufig werden in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist müssen innerhalb einer kurzen Frist (mindestens jedoch drei Monate) alle Restansprüche geltend gemacht werden. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist müssen diese Ansprüche binnen einer weiteren Frist (wieder mindestens drei Monate) nach Ablehnung oder nach Ablauf der ersten Frist gerichtlich anhängig sein.

Für den Fall sogenannten mobbings gelten Ausschlussfristen aber nur bedingt.Weiterlesen

Wirksame Kündigung des Arbeitnehmers

Publiziert am unter ,

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche fristlose Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil ein ausreichender Kündigungsgrund eigentlich doch nicht gegeben war. Das meinte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.März.2009.Weiterlesen