Wirksame Kündigung des Arbeitnehmers

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche fristlose Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil ein ausreichender Kündigungsgrund eigentlich doch nicht gegeben war. Das meinte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.März.2009.

In dem vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Arbeitnehmer Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe.

Der Arbeitnehmer blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Zahlungsklage erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes und darf nicht willkürlich sein. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Ähnliche Beiträge

Kündigung wegen € 1,30 ?

Publiziert am unter ,

Grosses Aufsehen in der Öffentlichkeit erregte ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Eine Kassiererin wurde fristlos gekündigt, weil sie Leergutbons im Wert von € 1,30 unterschlagen haben soll. Vor allem die gleichzeitige Debatte wegen der millionenhohen Boni einzelner Banker trotz der Bankenkrise wirft die Frage nach Gerechtigkeit auf.Weiterlesen

Kündigung und Altersdiskriminierung

Publiziert am unter , ,

Das Diskriminierungsverbot wegen Alters im allgemeinen Gleichbehandlungsrecht findet  prinzipiell auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen steht das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung aber nicht entgegen. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht nicht zu beanstanden.Weiterlesen