„Altersgrenze 65“ in Tarifverträgen wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.

Zweifel sind laut geworden, ob eine solche Befristung nicht eine Diskriminierung wegen Alters sei. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Alters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch durch einen sachlichen Grund des gesetzlichen Befristungsrechts gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzennorm stehen auch das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der entsprechenden EU-Richtlinie nicht entgegen. Die scheinbare Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18.07.2008 entschieden. Das seit dem 3.11.2006 geltende Antidiskriminierungsgesetz steht älteren derartigen Tarifnormen insofern nicht entgegen.

Der Fall: Die Klägerin war seit 1975 als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.

Ähnliche Beiträge

Genauigkeit von Versetzungsklauseln

Publiziert am unter ,

Mit der Rechtmässigkeit von Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer gerade veröffentlichten Entscheidung nochmals befasst. Es steht auf dem Standpunkt, dass eine vorformulierte Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich geschuldete Tätigkeit einem Arbeitnehmer „falls erforderlich“ und „nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen“ einseitig zuweisen könne.Weiterlesen

Ausbildungsdarlehen

Publiziert am unter ,

Ein häufiger Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rankt sich um die Frage, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Selbstverständlich kann es dabei nur um solche Ausbildungskosten gehen, die ausserhalb des normalen Betriebes und zur Erhöhung der allgemeinen Qualifikation des Arbeitnehmers aufgewendet wurden.Weiterlesen