„Altersgrenze 65“ in Tarifverträgen wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.

Zweifel sind laut geworden, ob eine solche Befristung nicht eine Diskriminierung wegen Alters sei. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Alters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch durch einen sachlichen Grund des gesetzlichen Befristungsrechts gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzennorm stehen auch das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der entsprechenden EU-Richtlinie nicht entgegen. Die scheinbare Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18.07.2008 entschieden. Das seit dem 3.11.2006 geltende Antidiskriminierungsgesetz steht älteren derartigen Tarifnormen insofern nicht entgegen.

Der Fall: Die Klägerin war seit 1975 als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.

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