Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das Bundesarbeitsgericht

Ein Busfahrer war seit 1995 bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Fahrer die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister der Arbeitgeberin eine ca. einstündige Sonderbeobachtung des Fahrers während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung des Fahrers teilte das Unternehmen ihm mit, auf Grund der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach weiterer Anhörung des Betriebsrats kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos und fristgerecht.

Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Fahrer gegen die Kündigungen mit der Begründung gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte man ihn vor Kündigungsausspruch nachschulen müssen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht mehr bestanden.

Der Busfahrer war in allen Instanzen erfolgreich. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Nahverkehrsunternehmens ist vor dem Bundesarbeitsgericht am 5. Juni 2008 erfolglos geblieben.

Das Bundesarbeitsgericht meint: „Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.“

Kommentar:

In den Fällen des Verlustes von rein betrieblichen Qualitätszertifikaten bedarf es nach der Rechtsprechung also zunächst einer Abmahnung, wenn vom Arbeitnehmer die Qualifikationen nicht mehr erfüllt werden, die mit seiner Qualifizierung verbunden sind. Erst wenn der Arbeitnehmer nachhaltig die Anforderungen trotz Abmahnung nicht mehr erfüllt, kann der Arbeitgeber an eine Kündigung denken. Gegebenenfalls ist die Abmahnung mit dem Angebot einer Nachschulung zu verbinden. Wichtig ist in dem Zusammenhang natürlich auch, dass sowohl die einzelnen Qualitätsmerkmale als auch die konkreten Verstöße dagegen genau nach Art, Umfang, Ort und Zeit dargelegt und ggf. bewiesen werden können.

Trotzdem ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im obigen Fall fragwürdig. Staatliche Berechtigungen, wie etwa Omnibusführerscheine oder Musterflugberechtigungen für Verkehrspiloten decken nicht das ganze Spektrum der Haftung des jeweiligen Arbeitgebers ab. Im Falle von festgestellten Verkehrsverstößen muss der Arbeitgeber sehr zeitnah mit Kündigung reagieren können und kann sich keine, auch noch so kurze Prognose von Unsicherheit leisten. Er wird sich im Schadensfall nicht darauf berufen können, der Arbeitnehmer habe alle staatlichen Berechtigungen und damit sei aus seiner Sicht den Risiken gegenüber Dritten genüge getan. Betriebliche Qualitätszertifikate, verbunden mit einer bestimmten beruflichen Funktion oder Stellung im Betrieb, konkretisieren die Arbeitspflicht. Es kommt daher einer Nichterfüllung gleich, wenn die vereinbarten und ursprünglich vorhandenen Qualitätsmerkmale vom Arbeitnehmer nicht mehr erbracht werden.

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