Neue Zielvereinbarung vergessen

Bei manchen Arbeitsverhältnissen, besonders im Aussendienst, besteht der vereinbarte Lohn aus einem fixen Bruttogehalt und variablen erfolgsabhängigen Provisionen. Dazu wird meistens eine jährliche Zielvereinbarung geschlossen. Beim Erreichen von bestimmten Erfolgsparametern gibt es Zusatzvergütung. Diese Zielvereinbarungen werden meistens für ein Geschäftsjahr befristet und den Markt- und Absatzbedingungen jährlich neu angepasst. Wie ist die Rechtslage, wenn die Anpassungsvereinbarung vergessen wurde?

Vom Bundesarbeitsgericht wurde dieses Problem noch nicht behandelt. Das Bundesozialgericht hat aber in einem Fall der Bundesagentur für Arbeit aufgegeben, dem mittlerweile arbeitslosen Aussendienstmitarbeiter das Insolvenzgeld so zu zahlen, als ob er auch variablen Lohn erhalte und nicht nur nach dem Fixum berechnet. Ähnlich hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht Berlin für die Lohnansprüche eines Aussendienstmitarbeiters gegen seine Arbeitgeberin entschieden. Die Initiativlast für eine ersetzende Zielvereinbarung liege beim Arbeitgeber, weil ihm für den Betrieb das Direktionsrecht zustehe. Die Höhe des variablen Lohnes sei mangels aktuellem Vertrag zu schätzen wobei der variable Anteil der letzten Zielvereinbarung zu Grunde zu legen ist.

Praxistipp: Der Fristablauf einer Zielvereinbarung sollte immer im Kalender vermerkt werden und der Abschluss einer neuen dann dringend sein. Andernfalls bindet sich der Arbeitgeber im wesentlichen wieder zur Zahlung des Bonus aus dem Vorjahr- auch bei weniger erfolgreicher Arbeit.

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