Altersdiskriminierung von Bewerbern

„Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 gesucht“ in der Annonce kann für eine Entschädigung älterer Bewerber ausreichen. Auch wenn niemand eingestellt wurde.

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber schliesslich doch keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

Der Fall:

Eine Firma hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Ein 53-jähriger Bewerber wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl solche durchgeführt worden waren. Die Besetzung der Stelle unterblieb überhaupt. Der 53-jährige machte geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt eine Entschädigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seine Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot scheide allein deshalb aus, weil kein anderer Bewerber eingestellt worden sei. Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung sei erst die Einstellung des Konkurrenten.

Die Entscheidung:

Die Revision des älteren Bewerbers hatte aber vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, es habe schliesslich keine Einstellung gegeben, die zur Diskriminierung geführt habe. Bei einer Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs sei zu prüfen, ob der nicht genommene Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. Das sei im konkreten Fall noch genauer zu untersuchen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 –

 

 

 

Ähnliche Beiträge

Auskunftsanspruch der Stellenbewerber?

Publiziert am unter ,

Im Streitfall genügt es, wenn Stellenbewerber nur Indizien beweisen, die ihre Benachteiligung im Auswahlverfahren wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Daraufhin muss der Arbeitgeber den genauen Gegenbeweis antreten. Das europäische Gemeinschaftsrecht könnte aber sogar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Offenlegung des Auswahlverfahrens beinhalten.Weiterlesen