Altersdiskriminierung von Bewerbern

„Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 gesucht“ in der Annonce kann für eine Entschädigung älterer Bewerber ausreichen. Auch wenn niemand eingestellt wurde.

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber schliesslich doch keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

Der Fall:

Eine Firma hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Ein 53-jähriger Bewerber wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl solche durchgeführt worden waren. Die Besetzung der Stelle unterblieb überhaupt. Der 53-jährige machte geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt eine Entschädigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seine Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot scheide allein deshalb aus, weil kein anderer Bewerber eingestellt worden sei. Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung sei erst die Einstellung des Konkurrenten.

Die Entscheidung:

Die Revision des älteren Bewerbers hatte aber vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, es habe schliesslich keine Einstellung gegeben, die zur Diskriminierung geführt habe. Bei einer Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs sei zu prüfen, ob der nicht genommene Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. Das sei im konkreten Fall noch genauer zu untersuchen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 –

 

 

 

Ähnliche Beiträge

Kündigung und Altersdiskriminierung

Publiziert am unter , ,

Das Diskriminierungsverbot wegen Alters im allgemeinen Gleichbehandlungsrecht findet  prinzipiell auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen steht das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung aber nicht entgegen. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht nicht zu beanstanden.Weiterlesen

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen

Ist „Ossi“ eine ethnische Diskriminierung ?

Publiziert am unter ,

Ost- und Westdeutsche verfügen über keine unterschiedliche ethnische Herkunft. Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren stellt keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Auch wenn die Bezeichnung als „Ossi“ diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, meinte das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010.Weiterlesen