Männerdiskriminierung im Mädcheninternat

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.05.2008 entschieden, dass der Träger eines Gymnasiums bei Besetzung einer Betreuerstelle für ein Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken darf, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.

Das Land Rheinland-Pfalz hatte für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Sozialpädagoge hielt sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom Land Rhld.-Pf. wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750 € verlangt.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Pädagogen hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.

Die Gerichte hielten die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts in einem solchen Fall für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stelle das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung dar. Dabei stehe es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

Schon früher hatte das Bundesarbeitsgericht die Schadensersatzklage eines Mannes abgewiesen, der sich bei der PDS in Berlin ergebnislos als Frauenbeauftragter beworben hatte.

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