Mindestlöhne

Seit dem 24.04.2009 gilt das erweiterte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach können – bei einer Tarifbindung von über 50 Prozent – in sechs weiteren Branchen Mindestlöhne für allgemein verbindlich erklärt werden. Das neue Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) ist am 28.04.2009 in Kraft getreten. Die Neuregelung soll allgemein  die Einführung von Mindestlöhnen in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 Prozent erleichtern.

1.

Das AEntG hat eine eher zollrechtliche Zielsetzung. Es soll sogenanntes Lohndumping aus dem Ausland verhindern und bindet ausländische Arbeitgeber an das inländische Lohnniveau bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Der Nebeneffekt ist natürlich auch, dass inländische Arbeitgeber ebenfalls das Mindestentgelt in derartigen Branchen zahlen müssen, wenn nicht sogar die tarifliche Vergütung bei den höheren Lohngruppen.  Als Voraussetzung für diese Bindung gilt, dass ein Tarifvertrag für die jeweilige Branche vorliegt und dieser auf Antrag der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemein verbindlich erklärt wurde. Während das AEntG bislang nur für die Bau-, Gebäudereiniger- und Postbranche galt, können jetzt auch Mindestlohntarifverträge aus folgenden Branchen für allgemeinverbindlich erklärt werden:

  • Altenpflege und ambulante Krankenpflege,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Abfallwirtschaft,
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • und Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken.

2.

Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG) soll allgemein für alle Branchen gelten, in denen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände nicht bestehen oder unbedeutend sind, aber die Festsetzung von Mindestlöhnen sozial erforderlich zu sein scheint.  Es gilt insofern beispielsweise im Bereich der Tarifverträge nach dem AEntG nicht (siehe oben). Das neue Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen nach dem MiArbG in Kurzform:

  • Ein dauerhaft eingesetzter und mit Experten besetzter Hauptausschuss wird prüfen, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestlöhne festgesetzt werden müssen.
  • Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss dazu Vorschläge unterbreiten.
  • Für Wirtschaftszweige, in denen Mindestlöhne geschaffen werden sollen, wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete Höhe der Mindestlöhne festlegt.
  • Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestlöhne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht.

Ähnliche Beiträge

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Publiziert am unter , ,

Derzeit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Behörden Papierbescheinigungen vom Arbeitgeber vorlegen, wenn sie (Sozial-)Leistungen beantragen. Beim Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld oder Wohngeld entfällt dies ab dem 01.01.2012. Die Papierbescheinigungen werden durch ein formalisiertes elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber müssen  die Entgeltdaten in elektronischer Form melden.Weiterlesen

Zulagen bei Teilzeitarbeit

Publiziert am unter , ,

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sogar die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Ein Problem stellt sich, wenn Zulagen erst durch die Belastung oder die Erfüllung einer bestimmten Arbeitszeit ausgelöst werden.Weiterlesen