Wirksame Kündigung des Arbeitnehmers

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche fristlose Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil ein ausreichender Kündigungsgrund eigentlich doch nicht gegeben war. Das meinte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.März.2009.

In dem vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Arbeitnehmer Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe.

Der Arbeitnehmer blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Zahlungsklage erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes und darf nicht willkürlich sein. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Ähnliche Beiträge

Ausstempeln zum Rauchen

Publiziert am unter ,

Arbeitgeber sind berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Besteht in einem Unternehmen zudem eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, so können Verstöße hiergegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen.Weiterlesen

Surfen am Arbeitsplatz II

Publiziert am unter ,

Einen konkreten Anhaltspunkt, wie viel Surfen am Arbeitsplatz toleriert werden muss, wenn keine klaren Regeln im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung aufgestellt worden sind, hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rhld.-Pfalz gegeben.Weiterlesen

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen