Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit – Befristung nicht möglich

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann dem Antrag nur widersprechen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings muss der Arbeitnehmer sich an seine Verringerung auch für die Zukunft binden lassen. Eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit ist ohne Einwilligung des Arbeitgebers überhaupt nicht möglich.

Ein stellvertretender Abteilungsleiter aus dem Bereich Kundenbetreuung hatte die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit um 33 % auf 26 Wochenarbeitsstunden beantragt. Das sollte aber nur für zwei Jahre bis zum 31.12.2007 gelten. Der Arbeitgeber wollte darauf eingehen, aber nur in einer anderen Abteilung und unbefristet. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Mit der Versetzung wäre er einverstanden gewesen, aber nicht mit der dauerhaften Lösung.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich als letzte Instanz auf die Seite des Arbeitgebers geschlagen. Es stellt sich auf den Standpunkt des Entweder/Oder bei der Auslegung dieses Rechts der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu verlangen. Einigen könne man sich immer, aber einseitig mit Hilfe der Gerichte gesetzlich durchsetzbar sei immer nur die Veränderung des bestehenden Arbeitsvertrages als Ganzes und nicht die vorübergehende Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber brauche Anträge auf befristete Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt nicht zu beachten.

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