Fotos von Mitarbeitern auf der Firmen-Website

Ohne schriftliche Einwilligung geht gar nichts. Sie kann allerdings nicht ohne weiteres widerrufen werden.

Der Arbeitgeber darf Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlichen. Dieses muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt aber nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht zum Widerruf, wenn er dafür einen plausiblen Grund angeben kann.

Der Fall:

Zur Vorbereitung Ihres neuen Internetauftritts ließ eine Firma der Klima– und Kältetechnik im Jahre 2008 einen Werbefilm fertigen in welchem das Unternehmen dargestellt wird. 31 betroffene Arbeitnehmer haben damals eine Einverständniserklärung unterzeichnet, dass Filmaufnahmen ihrer Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitgeberin verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Der Werbefilm wurde Teil des Internetauftritts der Firma.

Ein Monteur beanspruchte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Herbst 2011 die Untersagung, Videoaufnahmen der Firma weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, auf denen er zu sehen ist und für bereits geschehene Fälle beanspruchte er ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 6.819, 75 Euro. Er selbst hatte die Erklärung der Arbeitnehmer ebenfalls unterschrieben. In dem betreffenden Video mit einer Länge von etwa drei bis fünf Minuten war der Monteur in zwei kurzen Sequenzen von zwei bis drei Sekunden zu sehen und zwar einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend.

Die Entscheidung:

Der Monteur war in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolglos. Seine Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen. Dieses fußte jedoch ausschließlich darauf, dass er zuvor seine schriftliche Einwilligung gegeben hatte.

Es besteht kein Zweifel, dass der Arbeitgeber Fotos oder Videosequenzen mit dem Abbild des Arbeitnehmers nicht ungefragt veröffentlichen darf und dass der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch dagegen hat. Nur die schriftliche Einwilligung verändert diese Rechtslage. Arbeitgeber müssen deswegen unbedingt eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer einholen, wenn sie Filme oder Fotos aus dem Betrieb in Prospekten, allgemeinen Medien oder Internetauftritten veröffentlichen wollen. Die Einverständniserklärung muss hinreichend umfassend sein und erlaubt keine Verwertung des Bildes über den derartig erklärten Willen des Arbeitnehmers hinaus. Am besten zieht man anwaltliche Beratung hinzu.

Allerdings wird die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung der Bildaufnahmen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegenstandslos. Eine solche Einverständniserklärung ist nicht grundsätzlich auf die Zeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Dieses hätte der Arbeitnehmer schon bei seiner Einwilligung erklären müssen. Wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezugnehmenden Inhalt transportiert, bewegt sich der Arbeitgeber auch später noch mit der Veröffentlichung im Rahmen der ursprünglichen Einwilligung.

Sofern der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Einwilligung widerrufen möchte, benötigt er dafür einen plausiblen Grund.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 (8 AZR 1011/13)

 

 

 

Ähnliche Beiträge