Makaber

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen aber vorrangige Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber Herausgabe  verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12

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Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot während der Dauer einer vereinbarten Freistellung führt das zu Schadensersatzansprüchen seines Noch-Arbeitgebers, nicht aber zur Anrechnung oder Erstattung des wettbewerbswidrig erlangten Lohns.Weiterlesen