Makaber

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen aber vorrangige Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber Herausgabe  verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12

Ähnliche Beiträge

Mindestlöhne

Publiziert am unter , ,

Seit dem 24.04.2009 gilt das erweiterte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach können – bei einer Tarifbindung von über 50 Prozent – in sechs weiteren Branchen Mindestlöhne für allgemein verbindlich erklärt werden. Das neue Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) ist am 28.04.2009 in Kraft getreten. Die Neuregelung soll allgemein  die Einführung von Mindestlöhnen in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 Prozent erleichtern.Weiterlesen

Sozialversicherungsfreiheit und Entgeltumwandlung

Publiziert am unter ,

Am 08.11.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung verabschiedet und der Bundesrat hat am 30.11.2007 zugestimmt. Neben der entsprechenden Steuerfreiheit bei der Entgeltumwandlung soll nun mit der unbefristeten Sozialversicherungsfreiheit eine dauerhafte Grundlage für die betriebliche Altersversorgung geschaffen werden.Weiterlesen