Betriebsratswahl: Anwaltshilfe für Wahlvorstand

Möchte der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, so muss der Arbeitgeber nicht die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts entstehenden Kosten tragen (Bundesarbeitsgericht Urt. v. 1.11.2009)

Der Fall:

Der zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl 2006 gebildete Wahlvorstand eines Betriebes hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Beratung beauftragt und seinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber für diesen Aufwand der Wahl an den Rechtsanwalt abgetreten. Der Rechtsanwalt informierte die Arbeitgeberin über die Mandatierung und bot ihr alternativ ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar an. Die Arbeitgeberin reagierte hierauf nicht. Nach der Durchführung der Wahl nahm der Rechtsanwalt wegen der Abtretung die Arbeitgeberin gerichtlich auf Zahlung der für die außergerichtliche Beratung des Wahlvorstands angefallene Vergütung in Anspruch. Sein Antrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung:

Der Rechtsanwalt konnte von der Arbeitgeberin keine Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung des Wahlvorstands verlangen. Zwar muss ein Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl tragen, wozu grundsätzlich auch die Aufwendungen des Wahlvorstands für die Hinzuziehung eines Sachverständigen gehören können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Wahlvorstand und Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung über die Hinzuziehung einer sachkundigen Person getroffen haben.

Unmittelbar erlaubt das Gesetz nur die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat, der die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers ggf. gerichtlich ersetzen lassen kann. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts allerdings auch auf den Wahlvorstand entsprechend anzuwenden. Es muss aber fair und interessengerecht verlaufen. Erst muss der Gegenstand der Beauftragung des sachverständigen Rechtsanwaltes und der Kostenrahmen durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zuverlässig festgelegt werden und dabei ist dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen vorzubringen oder dem Wahlvorstand sogar das Angebot zu unterbreiten, eigenen Sachverstand in Rechtsfragen zur Verfügung zu stellen.

Da es im Streitfall an der erforderlichen vorherigen Vereinbarung mit der Arbeitgeberin fehlte, war ein Anspruch des Wahlvorstands gegen die Firma auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht entstanden. Die Abtretung der Wahlkosten in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung für den Sachverständigen ging ins Leere.

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