Auskunftspflicht der Krankenkasse

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle – wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Sie argumentierte, es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Die Entscheidung:

Anders entschied in seinem am 14.07.2015 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts die Frage zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. (LSG Hessen, Pressemitteilung vom 14.07.2015 zum Urteil L 8 KR 158/14 vom 26.03.2015)

Versicherte haben demnach einen Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers. Sie hätten vor allem einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich nicht nur um Daten des Arbeitgebers, sondern um sog. Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

 

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