Unterschrift bei Kündigungen

Das für Kündigungen bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an, meint das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.1.2008 entgegen den Vorinstanzen, welche eine unlesbare Unterschrift nicht anerkennen wollten.

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Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld I i.d.R. nicht angerechnet. Im Streit war jedoch, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung von dem Arbeitgeber erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in welcher der frühere Arbeitnehmer schon Grundsicherung (SGB II) bezieht.Weiterlesen