Lohnabsenkung nach Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Arbeitgeber zwar in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein und muss daher grundsätzlich auch die bisherige Vergütung weiter zahlen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. November 2007 kann der neue Arbeitgeber aber nach einem Betriebsübergang mit den Arbeitnehmern einzelvertraglich eine Absenkung des bisherigen Gehalts vereinbaren.

Eine Verkäuferin war zunächst bei der nicht tarifgebundenen G-GmbH beschäftigt mit einem festen Grundgehalt und einer monatlichen Funktionszulage. Am 01. Juni 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf den neuen Arbeitgeber über, der war aber im Arbeitgeberverband und deswegen tarifgebundenen. Mit ihrer neuen Firma vereinbarte die Verkäuferin nach vier Wochen den Wegfall der monatlichen Funktionszulage und eine Absenkung des bisherigen Gehalts entsprechend des jetzt im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags. Im Gegenzug erhielt die Verkäuferin eine Einmalzahlung als Ausgleich. Die Verkäuferin machte trotzdem am Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend und verlangte die Fortzahlung der mit der G-GmbH vereinbarten Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage der Verkäuferin stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie wieder abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht meint abschliessend: Die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam, denn die Schutznorm des § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken, was als einseitige Massnahme des neuen Arbeitgebers nicht möglich wäre. Eine solche gegenseitige Vereinbarung bedarf keines rechtfertigenden Sachgrundes.

Ähnliche Beiträge

Personalgespräche nicht immer verpflichtend

Publiziert am unter ,

Konflikte im Betrieb werden in der Regel zunächst mit einem Personalgespräch bereinigt. Die Teilnahme daran gehört zur Arbeitsleistung und ist Arbeitszeit. Geht es aber um das Einverständnis zur Änderung oder gar zur Beendigung des Arbeitsvertrages, empfinden viele Arbeitnehmer solche Gespräche eher als Nötigungslage. Diese Gespräche unterliegen nicht der Arbeitspflicht, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2009.Weiterlesen

AG-Vorstandsvertrag schliesst Arbeitsverhältnis aus

Publiziert am unter ,

Es wird immer wieder diskutiert, ob ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt, wenn beispielsweise der Prokurist zum GmbH-Geschäftsführer befördert wird, die Gesellschafter aber seine Bestellung später widerrufen. Vertraglich könnte man eine solche Fortsetzung bei einer GmbH vereinbaren. Bei einer AG ist das nicht möglich.Weiterlesen

Neuregelungen ab 01.07.2009

Publiziert am unter , , ,

Seit dem  1.7.2009 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Es geht um das sog. „Meister-BAföG“, die Renten, das Arbeitslosengeld II, das „Kurzarbeitergeld plus“ und die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Schliesslich gelten nunmehr nochmals verbesserte Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen („Flexi II“). Weiterlesen