Arbeitszeitrichtlinie gescheitert

Die Arbeitsminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich in der Sitzung des Beschäftigungsrates am 7. November 2006 nicht auf eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie verständigen können. Die Richtlinie enthält Mindeststandards für die Arbeitszeitgestaltung, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Mit einer Änderung sollten unter anderem Probleme gelöst werden, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bereitschaftsdienst entstanden sind.

Trotz großer Anstrengungen der Ratspräsidentschaft konnte in der entscheidenden Frage des sogenannten Opt-out (Verlängerung der Arbeitszeit über die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus mit Zustimmung des Arbeitsnehmers) kein Einvernehmen erzielt werden.

Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gerd Andres: „Ich bedaure, dass eine Einigung trotz der intensiven Bemühungen der finnischen Präsidentschaft nicht gelungen ist. Heute ist eine große Chance verpasst worden. Eine Einigung war im Bereich des Möglichen. Jetzt brauchen alle Beteiligten erst einmal eine Überlegungspause. Deutschland wird in seiner EU-Präsidentschaft das Thema ‚Änderung der Arbeitszeitrichtlinie‘ nicht aufgreifen.“

Dass ein Kompromiss nicht zustande kam, hat keine Folgen für das deutsche Arbeitszeitgesetz. Die Rechtsprechung des EuGH wurde bereits mit der Änderung zum 1. Januar 2004 umgesetzt. Das Arbeitszeitgesetz sieht seitdem bei Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich vor.

Ähnliche Beiträge

Zulagen bei Teilzeitarbeit

Publiziert am unter , ,

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sogar die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Ein Problem stellt sich, wenn Zulagen erst durch die Belastung oder die Erfüllung einer bestimmten Arbeitszeit ausgelöst werden.Weiterlesen

Aufhebungsvertrag-Sperrzeit nicht zwingend

Publiziert am unter ,

Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen, laufen Gefahr, dass bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen angeordnet wird, also für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. So wurde es jedenfalls durch die Agenturen für Arbeit regelmäßig praktiziert. Das hat sich leicht geändertWeiterlesen