Mehrere Minijobs: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Stellt sich heraus, dass eine Aushilfskraft weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, so muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Soweit die Richtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen etwas anderes anordnen, verstösst das gegen gesetzliche Regelungen.

Ein Architekturbüro hatte eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von bis zu 350 Euro monatlich beschäftigt. Von September 2004 bis Januar 2005 war die Studentin daneben noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und erzielte dort ein Einkommen von 114 Euro monatlich.

Als die Doppelbeschäftigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgefallen war, stellte sie rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin für die Zeit von September 2004 bis Januar 2005 fest und forderte unter anderem von dem Architekturbüro Sozialversicherungsbeiträge nach. Die „Miniarbeitgeberin“ habe es grob fahrlässig versäumt zu überprüfen, ob die Studentin weitere Beschäftigungen ausübe. In einem solchen Fall müssten die Sozialversicherungsbeiträge nach den Geringfügigkeits-Richtlinien zwingend nachgezahlt werden.

Das Architekturbüro klagte dagegen erfolgreich und muss für die beschäftigte Studentin keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, so die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.04.2008.

Die Versicherungspflicht tritt zwar auch ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro durch die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen überschritten wird. Die Versicherungspflicht beginnt nach § 8 Abs.2 S.3 SGB IV aber erst mit Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Daher schließt das Gesetz einen rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien). Soweit diese eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnen, sind sie mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs.2 S.3 SGB IV nicht vereinbar und damit von den Gerichten nicht anzuwenden.

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