„Danke“ und „alles Gute“ kein Muss im Zeugnis

Auf die Formel „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ besteht kein Rechtsanspruch. Ein alter Streit ist vom Bundesarbeitsgericht neu entschieden worden.

Der Fall:

Ein Baumarktleiter erhielt zum Ende seines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs – und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K. scheidet zum 28. Februar 2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Er hat die Auffassung vertreten, dieser Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein an sich gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Vor dem Arbeitsgericht hatte der Baumarktleiter Erfolg. Das Landesarbeitsgericht widersprach dem Anspruch und nach der Revision des Baumarktleiters am Bundesarbeitsgericht unterlag er endgültig.

Die Entscheidung:

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Mindestens muss es Angaben über die Art und die Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Antrag des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis er strecken (qualifiziertes Zeugnis).

Sofern der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beansprucht, besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein weiterer Anspruch auf eine Dankes – oder Bedauernsformel am Ende des Textes. Zwar sind solche Abschlussformeln mit denen der Arbeitgeber in der Praxis persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringt, nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn er aber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnistext nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Beschlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistung – und Verhaltensbeurteilung häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Dankesformen abgeleitet werden.

Unser Kommentar:

Zeugnisstreitigkeiten sind manchmal überflüssig wie ein Kropf. Scheidenden sollte man nichts Negatives nachsagen. Weshalb bei einem grundsätzlich guten Arbeitszeugnis nicht auch die gewünschte Bedauernsformel und eine Dankesformel anlässlich des Ausscheidens vom Arbeitgeber gewährt werden will, versteht man nicht. Wie der Arbeitnehmer behaupten konnte, mit der gelieferten Bedauernsformel sei das Zeugnis entwertet, versteht man ebenfalls kaum.

Unterstellt, der Baumarktleiter hatte ein Monatsgehalt in Höhe von 4000 € brutto, wären für alle Parteien bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6195,84 € für diese Rechthaberei und Wortklauberei verbrannt worden. Zeitaufwand, Fahrtkosten und Auslagen der Rechtsanwälte wurden nicht eingerechnet. Dazu kommen die Kosten der öffentlichen Ressource Justiz für immerhin drei Gerichte (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht, fünf Berufsrichter und sechs Laienrichter) welche nur gering als Gerichtsgebühren von den Parteien getragen werden und überwiegend Angelegenheit des Steuerzahlers sind. Alle haben bei Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren draufgezahlt; auch die Rechtsanwälte. Der Arbeitsaufwand muss unverhältnismässig gewesen sein.

In der Sache selbst teilen wir die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch nicht. Auf dem Arbeitsmarkt wird es als ein Negativum verstanden, wenn ein an sich gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis keine Dankes- und Bedauernsformel enthält. Sicherlich, aus dem Gesetz ergibt sich bei einer engen Auslegung nur ein Anspruch auf die Beurteilung von Leistung und Führung. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die Dankes- und Bedauernsformeln nicht mit der übrigen Bewertung schlüssig sein sollten, weil sie nur persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen. Letztlich tun das die sonstigen Bewertungen über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis überwiegend auch, auf die ein Kontrollanspruch besteht.

Wir teilen die Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf dieser Seite (https://www.arbeitsadvo.de/2011/05/30/%E2%80%9Edanke%E2%80%9C-ein-muss-im-zeugnis/#more-1305). Aber wie gesagt, mit uns wäre solcher Rechtsstreit wohl kaum zu machen.

 

 

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