Insolvenzsicherung der Betriebsrenten bleibt konstant

Der Pensionssicherungsverein (PSV) hat den Beitragssatz für das Jahr 2011 wieder auf 1,9 Promille der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Rund 91.000 Unternehmen sind Mitglied des PSV. Rechtsgrundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses schreibt dem PSV ein Umlageverfahren zur Ausfinanzierung seiner Leistungen vor. Deshalb spiegelt sich die Schadensentwicklung eines Jahres im jeweiligen Beitragssatz wider. Man kann diesen Daten auch eine Entspannung der Insolvenzgefahr in der deutschen Wirtschaft entnehmen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, müssen damit in diesem Jahr insgesamt 560 Mio. Euro für die Insolvenzsicherung aufbringen. Der Beitragssatz ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und liegt somit weiterhin deutlich unter dem Durchschnitt der vergangenen Jahre.

Die zur Jahresmitte festgestellte Entspannung bei der Insolvenzentwicklung habe sich wie im Vorjahr verstärkt fortgesetzt, teilte der Pensionssicherungsverein (PSV) am 4.11.2011 mit. Dies resultiere insbesondere daraus, dass kein außerordentlicher Großschaden zu verzeichnen sei. In dem vergleichsweise niedrigen Beitragssatz spiegele sich zudem die allgemeine Stabilität der deutschen Wirtschaft wider.

Der durchschnittliche Beitragssatz liegt nach Mitteilung des PSV bei 3,1 Promille der Bemessungsgrundlage. Der aktuelle Beitragssatz von 1,9 Promille bezieht sich auf die von den Arbeitgebern bis zum 30.9.2011 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen, die sich auf rd. 295 Mrd. Euro addieren. Insgesamt müssen die Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr somit rd. 560 Mio. Euro zahlen (2010: 547 Mio. Euro).

 

Ähnliche Beiträge

Schwarzgeld nachberechnet

Publiziert am unter ,

Der Grundsatz, wonach bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, aus dem die Bruttovergütung für die Sozialversicherungsbeiträge hoch gerechnet wird, gilt nur im Sozialversicherungsrecht. Er gilt nicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.3.2010.Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht der mitarbeitenden Ehefrau

Publiziert am unter , ,

Besteht zwischen einer Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer GmbH ist und die über einen Kapitalanteil von 10% verfügt, und der GmbH ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wird die Ehefrau als Arbeitnehmerin beschäftigt. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau keine besonderen Gesellschafterrechte ausüben kann (Sperrminorität). Die Eheleute können gegen die Versicherungspflicht nicht einwenden, der Arbeitsvertrag sei nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und „nicht gelebt“ worden. Das ist die Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.08.2008.Weiterlesen