Kopftuchverbot

Nach den Schulgesetzen der Bundesländer dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Ein islamisches Kopftuch oder eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Das Kopftuchverbot gilt aber nicht für private Arbeitsverhältnisse!

Der Fall:

Eine Sozialpädagogin islamischen Glaubens an einer Gesamtschule, an der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt, wurde aufgefordert, das von ihr getragene islamische Kopftuch abzulegen. Seitdem trug sie eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt. Sie hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom Schulträger, dem Land NRW, erteilt worden ist.

Die Entscheidung:

Ihre Klage blieb – wie in den Vorinstanzen – vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot. Eine solche Regelung der Bundesländer oder des Bundes für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes steht sowohl im Einklang mit dem Grundgesetz als auch den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten, stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.08.2009 erneut fest.

Kommentar:

Das Kopftuchverbot gilt nicht für private Arbeitsverhältnisse. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes haben die verfassungsrechtlich gebotene religiöse Neutralität des Staates bei ihrer Arbeit auch körperlich darzustellen. Insbesondere wegen entsprechender Normen in den Landesschulgesetzen ist die Rechtsprechung dazu mittlerweile eindeutig. Bei privaten Arbeitsverhältnissen sieht das Bundesarbeitsgericht die Situation jedoch anders. Eine Verkäuferin in einem Kaufhaus beispielsweise ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auch dann noch zu erfüllen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit ein – islamisches – Kopftuch trägt. Hierdurch werde weder ein Verkaufsgespräch unmöglich gemacht, noch einen Verkaufsvorgang behindert, so dass man nicht von einer branchenunüblichen Tätigkeit der Verkäuferin oder von einer wirtschaftlich wertlosen Arbeitsleistung ausgehen könne.

Ähnliche Beiträge

Ist Kurzarbeit erzwingbar?

Publiziert am unter , ,

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schliesslich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.Weiterlesen

Ist „Ossi“ eine ethnische Diskriminierung ?

Publiziert am unter ,

Ost- und Westdeutsche verfügen über keine unterschiedliche ethnische Herkunft. Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren stellt keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Auch wenn die Bezeichnung als „Ossi“ diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, meinte das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010.Weiterlesen