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Kopftuchverbot

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Nach den Schulgesetzen der Bundesländer dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Ein islamisches Kopftuch oder eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Das Kopftuchverbot gilt aber nicht für private Arbeitsverhältnisse!Weiterlesen