Wieviel Abfindung muss ich zahlen?
Sie werden überrascht sein: Eigentlich keine. Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist darauf ausgerichtet, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Abfindungen sollen die Ausnahme sein. Eine rechtswidrige oder sozial inadäquate Kündigung gilt als Nichtkündigung und hat das Arbeitsverhältnis weder beendet noch unterbrochen. Deswegen besteht nur ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf vergütungspflichtige Weiterbeschäftigung und nicht auf Abfindung.
Belastend kommt zu dem einseitigen Bestandsschutz, dass sich das Kündigungsschutzrecht sehr mosaikartig entwickelt hat. Die gesetzlich möglichen Kündigungsgründe bestehen aus wenigen komplexen Normen, aber diese werden durch ein Meer von Einzelbausteinen aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert. Die Gerichte tun ihr Bestes, aber sie können eben nur nach dem Zufallsprinzip arbeiten. Diese vielen Einzelfälle machen es für einen Arbeitgeber nahezu unmöglich, noch eine rechtssichere Struktur zu erkennen und danach zu handeln. Wegen vieler richterlicher Beurteilungsspielräume sind selbst Spezialisten nicht immer prognosesicher, ob eine Kündigung rechtmässig wird oder nicht.
Ein Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers dauert pro Instanz durschnittlich ein Jahr. Stellt sich die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, besteht das Arbeitsverhältnis unterbrechungslos fort. Der Arbeitgeber hat sich für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im sogenannten Annahmeverzug wegen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befunden und muss den Lohn nachzahlen. Es ist auch nicht immer unbedingt sicher, dass der Arbeitnehmer wirklich wieder in den Betrieb zurück will, aber auf eine Abfindung als Entschädigung für die ungerechtfertigte Kündigung konnte er nicht klagen. Also verkauft der Arbeitnehmer seinen Rückkehrwillen und seinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Preis nennt sich Abfindung. Ihre Höhe richtet sich leztlich danach, wie stabil der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers und seine Rückkehrabsicht eigentlich ist und wie hoch das Nachzahlungsrisiko des Arbeitgebers wäre. Ein guter Arbeitnehmeranwalt treibt den Preis hoch. Ein guter Arbeitgeberanwalt senkt den Preis. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Die ganz überwiegende Anzahl von Kündigungsstreitigkeiten endet mit der Vereinbarung der Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung.
Ein paar Ausnahmen von der Regel gibt es:
Bei völliger Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitsgericht am Ende eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag einer der Parteien das Arbeitsverhältnis dennoch auflösen, obwohl es die Kündigung selbst als nicht gerechtfertigt ansieht. Die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit sind für den Arbeitgeber etwas schärfer als für den Arbeitnehmer. In diesem Fall muss das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer aber eine Abfindung zusprechen. Durchschnittlich handelt es sich um ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung, aber nicht mehr als zwölf Monatsverdienste. Für ältere Arbeitnehmer gibt es eine etwas höhere Grenze.
Bei einer sogenannten betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer -verbunden mit der schriftlichen Kündigungserklärung- von Vornherein eine Abfindung versprechen, falls der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Diese Abfindung muss mindestens 1/2 Monatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausmachen, aufgerundet auf volle Jahre wenn das Entlassungsdatum sechs Monate eines Beschäftigungsjahres überschreitet.
Besonderheiten können sich in Betrieben mit Betriebsrat ausserdem ergeben, wenn die Kündigung auf einem Arbeitsplatzabbau wegen einer sogenannten Betriebsänderung beruht.