Ich habe eine Kündigung erhalten. Was soll ich tun?

Das wichtigste überhaupt ist jetzt die Beachtung der Drei-Wochen-Frist. Eine Kündigung wird in aller Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Empfänger fiktiv wirksam, wenn sie bis dahin nicht widerrufen oder mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen worden ist. Es bedarf also auch in der Regel einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht , wenn man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren will.

Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt kann man nur noch in ganz ausserordentlichen Fällen unverzüglich nach Behebung des persönlichen Hindernisses einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen. Aber auch dann darf die Behebung des Hindernisses nicht älter als zwei Wochen sein und nach drei Wochen und sechs Monaten seit dem Zugang des Kündigungsschreiben geht gar nichts mehr.

Als zugegangen gilt ein Kündigungsschreiben immer, wenn es übergeben wurde. Bei einer Versendung an Abwesende kommt es darauf an, wann das Kündigungsschreiben „in den Herrschaftsbereich des Empfängers“ gelangt ist. Beispielsweise ist das die Wohnung und ihr dazugehöriger Briefkasten. Der Kündigende muss im Zweifel den Zugang des Kündigungsschreibens in den Herrschaftsbereich des Empfängers beweisen.

Handlungsbedarf besteht also ab sofort binnen drei Wochen seitdem man das Kündigungsschreiben erhalten hat. Eine Kündigungsschutzklage können Sie bei dem örtlich Arbeitsgericht Ihres Betriebes selbst einlegen; fragen Sie sich nach der Rechtsantragsstelle durch. Wegen der Schwierigkeit des Kündigungsschutzrechts und wegen der oft existenziellen Bedeutung der Sache ist es aber fast immer ratsam, die Kosten nicht zu scheuen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

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