Monat: Mai 2010

Auskunftsanspruch der Stellenbewerber?

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Im Streitfall genügt es, wenn Stellenbewerber nur Indizien beweisen, die ihre Benachteiligung im Auswahlverfahren wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Daraufhin muss der Arbeitgeber den genauen Gegenbeweis antreten. Das europäische Gemeinschaftsrecht könnte aber sogar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Offenlegung des Auswahlverfahrens beinhalten.Weiterlesen

Ist „Ossi“ eine ethnische Diskriminierung ?

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Ost- und Westdeutsche verfügen über keine unterschiedliche ethnische Herkunft. Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren stellt keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Auch wenn die Bezeichnung als „Ossi“ diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, meinte das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010.Weiterlesen