Jahr: 2009

AG-Vorstandsvertrag schliesst Arbeitsverhältnis aus

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Es wird immer wieder diskutiert, ob ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt, wenn beispielsweise der Prokurist zum GmbH-Geschäftsführer befördert wird, die Gesellschafter aber seine Bestellung später widerrufen. Vertraglich könnte man eine solche Fortsetzung bei einer GmbH vereinbaren. Bei einer AG ist das nicht möglich.Weiterlesen

Fiktive Nettolohnvereinbarung bei illegaler Beschäftigung

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Immer wieder Streit gerät die Frage, wie die Lohnsteuer und die  Sozialversicherungsabgaben zu berechnen sind, wenn Scheinselbstständigkeit vergütet wird, welche dem Grunde nach ein Arbeitsverhältnis ist, für das Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu zahlen wären. Unterschiedlich gesehen wird es insbesondere, was genau eine“ illegale Beschäftigung“ eigentlich ist. Gilt es schon als illegal, wenn wegen sogenannter  Subunternehmerrechnungen nur keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsabgaben entrichtet worden sind? Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit dieser Frage beschäftigt, aber im Urteil die Revision an das Bundessozialgericht zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus.Weiterlesen

Kopftuchverbot

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Nach den Schulgesetzen der Bundesländer dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Ein islamisches Kopftuch oder eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Das Kopftuchverbot gilt aber nicht für private Arbeitsverhältnisse!Weiterlesen

Abfindungen und Arbeitslosengeld II

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Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld I i.d.R. nicht angerechnet. Im Streit war jedoch, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung von dem Arbeitgeber erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in welcher der frühere Arbeitnehmer schon Grundsicherung (SGB II) bezieht.Weiterlesen