Monat: August 2009

Kopftuchverbot

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Nach den Schulgesetzen der Bundesländer dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Ein islamisches Kopftuch oder eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Das Kopftuchverbot gilt aber nicht für private Arbeitsverhältnisse!Weiterlesen

Abfindungen und Arbeitslosengeld II

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Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld I i.d.R. nicht angerechnet. Im Streit war jedoch, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung von dem Arbeitgeber erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in welcher der frühere Arbeitnehmer schon Grundsicherung (SGB II) bezieht.Weiterlesen

Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen

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Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 5.08.2009 klargestellt.Weiterlesen